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Warnmeldertechnik, Montage & Service

Herzlich Willkommen bei safetydetec, der Marke für Technik, Montage, Wartung und Service von Rauchwarnmeldern, Kohlenmonoxid- u. Gaswarnmeldern in Deutschland.

Als bundesweit einziges Markenunternehmen konzentrieren wir uns mit safetydetec zu 100% ausschließlich auf alle Themen rund um die Warnmelderausstattung und Zubehörprodukte für die Montage und Wartung von Warnmeldern. Wir sind der kompetente Ansprechpartner für Ihre Projekte, für Ihre Bauvorhaben und natürlich auch für die Rauchwarnmelder-Ausstattung im Haus- und Wohnungsbereich (Bestands- und/oder Neubau). Zusätzlich sind wir mit der Marke safetydetec selbst Entwickler und Hersteller von zuverlässigen Produkten in der Warnmeldertechnik, der Montagetechnik und für die professionelle Wartung. Ohne Ausnahme produzieren wir alle Eigenprodukte nur in Deutschland („Made in Germany“).

Als Servicedienstleister für alle Top-Markenprodukte ist safetydetec seit vielen Jahren für die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Warnmelder, sowie deren hocheffiziente und kompetente Montage und Wartung, deutschlandweit bekannt. Besonders sozialverträgliche Konditionen bei höchstem Service- und Sicherheitsniveau, sowie die hundertprozentige Betriebskostenumlagefähigkeit unserer safetydetec-Servicepakete, sind für uns Grundlage jeden Handelns.

Unsere Warnmelder und Dienstleistungen sind selbstverständlich exakt auf die Anforderungen der Wohnungswirtschaft und auf alle Anforderungen von Beherbergungsbetrieben ausgerichtet, alle Erfordernisse nach DIN 14604 sowie nach DIN 14676 (DIN 14676-1, DIN 14676-2) werden voll erfüllt.

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Gesetzliche Rauchmelderpflicht in Deutschland

Hier erhalten Sie eine aktuelle Übersicht zur Rauchmelderpflicht in Deutschland. Klicken Sie einfach auf die Flagge Ihres Bundeslandes, dort erfahren Sie alles zu den jeweiligen Pflichten, außerdem können Sie den Original-Gesetzestext lesen, der in Ihrem Bundesland gilt. Infos zur gesetzlich geforderten Menge und Position der Rauchmelder erhalten Sie, wenn Sie im oberen Bereich dieser Webseite auf Montage & Wartung klicken.

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Schleswig-Holstein

Gesetzestext, LBO Schleswig-Holstein, § 49 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufent-

haltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müs-

sen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Ei-

gentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2011 müssen alle Wohnungen in Schleswig-Holstein mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Hamburg

Gesetzestext, HBauO Hamburgische Bauordnung, § 45 (6):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2011 müssen alle Wohnungen in Hamburg mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Der Wohnungseigentümer hat sich zusätzlich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in seinen Wohnungen immer sichergestellt ist. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, in der Regel geschieht das über seine Betriebskostenabrechnung.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Niedersachsen

Gesetzestext, NBauO Niedersächsische Bauordnung, § 44 (6):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. 4 Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 5 § 56 Satz 2 gilt entsprechend.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2016 müssen alle Wohnungen in Niedersachsen mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Bremen

Gesetzestext, BremLBO Bremische Landesbauordnung, § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer so wie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2016 müssen alle Wohnungen in Bremen mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Nordrhein-Westfalen

Gesetzestext, BauO NRW, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, § 49 (7):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2017 müssen alle Wohnungen in Nordrhein-Westfalen mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist. Falls der Wohnungseigentümer diese Aufgaben übernehmen möchte, dann benötigt er hierzu die schriftliche Zustimmung des Nutzers. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, auch wenn er dem Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Übernahme dieser Aufgaben erteilt hat, außer es wurde zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer der Wohnung eine anderslautende Kostenübernahmeregelung getroffen.

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Rheinland-Pfalz

Gesetzestext, LBauO Rheinland-Pfalz, § 44 (7):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind entsprechend auszustatten.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 13.07.2012 müssen alle Wohnungen in Rheinland-Pfalz mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Der Wohnungseigentümer hat sich zusätzlich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in seinen Wohnungen immer sichergestellt ist. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, in der Regel geschieht das über seine Betriebskostenabrechnung.

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Hessen

Gesetzestext, HBO Hessische Bauordnung, § 13 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder

müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und

gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede

Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2015 müssen alle Wohnungen in Hessen mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

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Baden-Württemberg

Gesetzestext, LBO Baden-Württemberg, § 15 (7):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2015 müssen alle Wohnungen in Baden-Württemberg mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Brandenburg

Gesetzestext, BbgBO Brandenburgische Bauordnung, § 48 (4):

In Wohnungen müssen 1.Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 20.05.2016 müssen alle Wohnungen in Brandenburg mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, wenn diese neu errichtet wurden oder wenn sie, aufgrund von Sanierung oder Umbau, nach diesem Tag erstmals bezugsfertig geworden sind. Bestehende Wohnungen müssen spätestens bis zum 31.12.2020 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.

– Alle Aufenthaltsräume, also z.B. Wohnzimmer, Schlafräume, Kinderzimmer, Gästezimmer, usw., sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Aufenthaltsräumen führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn es sich bei solchen Durchgangszimmern nicht um Aufenthaltsräume handelt, diese also sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Der Wohnungseigentümer hat sich zusätzlich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in seinen Wohnungen immer sichergestellt ist. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, in der Regel geschieht das über seine Betriebskostenabrechnung.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Berlin

Gesetzestext, BauO Bln Bauordnung für Berlin, § 48 (4):

In Wohnungen müssen 1.Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2017 müssen alle Wohnungen in Berlin mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, wenn diese neu errichtet wurden oder wenn sie, aufgrund von Sanierung oder Umbau, nach diesem Tag erstmals bezugsfertig geworden sind. Bestehende Wohnungen müssen spätestens bis zum 31.12.2020 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.

– Alle Aufenthaltsräume, also z.B. Wohnzimmer, Schlafräume, Kinderzimmer, Gästezimmer, usw., sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Aufenthaltsräumen führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn es sich bei solchen Durchgangszimmern nicht um Aufenthaltsräume handelt, diese also sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Sachsen-Anhalt

Gesetzestext, LBauO Sachsen-Anhalt, § 47 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Auf-

enthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2016 müssen alle Wohnungen in Sachsen-Anhalt mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Wohnungen, die von hörgeschädigten oder gehörlosen Menschen genutzt werden, sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die zusätzlich optische Signale (z.B. Stroboskopblitz) verwenden.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Der Wohnungseigentümer hat sich zusätzlich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in seinen Wohnungen immer sichergestellt ist. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, in der Regel geschieht das über seine Betriebskostenabrechnung.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Sachsen

Gesetzestext, SächsBO Sächsische Bauordnung, § 47 (4):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Ab dem 01.01.2016 müssen alle Wohnungen in Sachsen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, sofern die Wohnungen neu errichtet werden oder wenn sie, aufgrund von Sanierung oder Umbau, nach diesem Tag erstmals bezugsfertig wurden.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Thüringen

Gesetzestext, ThürBO Thüringer Bauordnung, § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2009 müssen alle Wohnungen in Thüringen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, wenn diese neu errichtet wurden oder wenn sie, aufgrund von Sanierung oder Umbau, nach diesem Tag erstmals bezugsfertig wurden. Bereits bestehende Wohnungen müssen spätestens bis zum 31.12.2020 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Der Wohnungseigentümer hat sich zusätzlich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in seinen Wohnungen immer sichergestellt ist. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, in der Regel geschieht das über seine Betriebskostenabrechnung.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Bayern

Gesetzestext, BayBO Bayrische Bauordnung, § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2013 müssen alle Wohnungen in Bayern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, wenn diese neu errichtet wurden oder wenn sie, aufgrund von Sanierung oder Umbau, nach diesem Tag erstmals bezugsfertig wurden. Bereits bestehende Wohnungen müssen spätestens bis zum 31.12.2017 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Saarland

Gesetzestext, LBO des Saarlandes, § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2017 müssen alle Wohnungen im Saarland mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Die Nutzer der Wohnung müssen sich darum kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder sichergestellt ist, außer der Wohnungseigentümer kümmert sich darum. Der Wohnungseigentümer entscheidet darüber, ob er die Funktionsbereitschaft sicherstellt oder ob das der Nutzer der Wohnung übernehmen muss. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Mecklenburg-Vorpommern

Gesetzestext, LBauO M-V, Mecklenburg-Vorpommern, § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Erläuterung/Zusammenfassung:

– Seit dem 01.01.2010 müssen alle Wohnungen in Mecklenburg-Vorpommern mit Rauchwarnmeldern fertig ausgestattet sein, also sowohl Neubauten als aus Bestandsbauten.

– Alle Schlafräume, alle Kinderzimmer, Gästezimmer sowie Flure, die zu den Schlafräumen, zu Kinderzimmern oder zu Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Durchgangszimmer, wenn diese zu Schlafräumen oder zu Kinder- bzw. Gästezimmern führen, müssen je mindestens einen Rauchwarnmelder haben, auch wenn diese sonst nicht ausgestattet werden müssten.

– Wohnzimmer, wenn diese entweder ein Durchgangzimmer zu einem Schlafraum sind, wenn diese einen direkten Fluchtweg darstellen könnten (z.B. zu Balkon oder Terrasse) oder wenn im Wohnzimmer auch geschlafen wird, müssen ebenfalls mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Aufgrund der erhöhten Anzahl an elektrischen Geräten, eventueller Kerzennutzung, etc., ist eine Ausstattung von Wohnzimmern mit Rauchwarnmeldern jedoch immer anzuraten, auch wenn diese eigentlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

– Treppenhäuser von Einfamilienhäusern müssen so ausgestattet werden, dass auf jeder Etage mindestens ein Rauchwarnmelder montiert ist. Für Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern sind Rauchwarnmelder nicht vorgeschrieben, weil das Gesetz zur Rauchmelderpflicht nur die vorgeschriebene Wohnungsausstattung beschreibt. Die Rauchmelderpflicht beginnt damit erst ab der Eingangstür einer Wohnung, bzw. bei Einfamilienhäusern ab der Hauseingangstür.

– Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist ausschließlich der Wohnungseigentümer verantwortlich. Er hat hierfür auch alleine die Kosten zu tragen.

– Der Wohnungseigentümer hat sich zusätzlich darum zu kümmern, dass die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in seinen Wohnungen immer sichergestellt ist. Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Funktionsbereitschaft von Rauchmeldern entstehen, muss der Wohnungsnutzer tragen, in der Regel geschieht das über seine Betriebskostenabrechnung.

Einzelheiten zu den vorgeschriebenen Positionen von Rauchwarnmeldern und über Nachweispflichten zu Montage und Wartung erfahren Sie auf dieser Webseite unter Montage & Wartung.

 

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Montage & Wartung von Rauchwarnmeldern

Die ordnungsgemäße Montage von Rauchwarnmeldern ist mittlerweile deutschlandweit Pflicht, lesen hierzu auch alle Einzelheiten zu Ihrem Bundesland am Ende dieser Webseite.

Unabhängig von den einzelnen gesetzlichen Regelungen der Bundesländer, sind die Bestimmungen zur Montage überall gleich. Rauchmelder sind immer so zu montieren, dass lebensgefährlicher Brandrauch möglichst schnell erkannt und gemeldet wird. Wenn Sie Ihre Rauchmelder selbst montieren möchten, dann machen Sie sich immer zuerst mit den Produkten vertraut und lesen Sie aufmerksam die Betriebsanleitung. Bei der Montage sind dann folgende Punkte unbedingt zu beachten:

– Rauchwarnmelder sind immer horizontal an der Decke anzubringen, nicht an Wänden, im Dachgiebel oder auf Deckenbalken, wenn diese dicker als 15 cm sind.

– Achten Sie unbedingt auf technische Mindestabstände: Rauchwarnmelder müssen im Abstand von mindestens 61 cm zu Ecken und 50 cm zu Wänden montiert werden, der optimale Platz für Rauchwarnmelder ist immer die Raummitte. Achten Sie aber auch auf ausreichend Abstand zur Deckenlampe, dieser sollte mindestens 50 cm betragen.

– Wenn Sie Unterzüge oder Deckenbalken besitzen, die eine Tiefe von mehr als 15 cm haben, dann sollten Sie die Rauchmelder nicht darauf setzen, weil sonst der Rauch zu spät den Rauchmelder erreichen würde. Setzen Sie lieber je einen Rauchmelder zwischen die Deckenbalken, auch wenn das etwas mehr Anschaffungskosten bedeutet. Wenn die Deckenbalken oder Unterzüge nicht tiefer als 15 cm sind, dann können Sie Ihre Rauchmelder ruhig darauf montieren, aber bitte möglichst raummittig. Bei Dach- und Wandschrägen montieren Sie Ihre Rauchmelder niemals ganz oben, sondern mit mindestens 70 – 100 cm Abstand zur Deckenspitze, weil sich im obersten Bereich einer Deckenschräge ein Luftpuffer bilden kann und Rauch möglicherweise gar nicht erst zum Rauchwarnmelder gelangen würde.

Wenn Sie Ihre Rauchwarnmelder selbst montieren wollen, dann bedenken Sie, dass Sie darüber einen Nachweis führen sollten. Hierzu stehen Ihnen zum Beispiel die clevercheck Nachweishefte bereit, mit denen Sie lückenlos den rechtssicheren Nachweis führen können. In diesen Nachweisheften wird zugleich auf die Einzelheiten der Wartung eingegangen, die sehr oft vom Wohnungsnutzer selbst durchzuführen ist. Auch alle Wartungen können Sie mit dem clevercheck Nachweisheft protokollieren und rechtssicher belegen.

Selbstverständlich können Sie Ihre Rauchwarnmelder auch von unseren erfahrenen Technikern montieren lassen.Wir informieren Sie gern!

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safetydetec Servicepakete für Vermieter

100% Betriebskosten – ab 1,25 € monatlich

Als Wohnungsvermieter oder Hausverwaltung treffen Sie mit unseren safetydetec-Servicepaketen genau die richtige Entscheidung, denn Sie entscheiden sich für die ökonomisch sinnvollste Variante der Rauchmelder-Ausstattung. Mit diesem Full-Service ist safetydetec bereits seit Jahren der Marktführer bei der Rauchmelder-Ausstattung von Wohnliegenschaften deutschlandweit. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung, auf unsere gut ausgebildeten Techniker und auf einen einwandfreien Rund-Um-Service, der für sich spricht:

– Warnmelderausstattung & fachgerechte Montage mit Produkteinweisung bei Ihren Mietern vor Ort, direkt durch unser eigenes Fachpersonal – ist in den safetydetec Servicepaketen stets enthalten.

– Anfahrt, Lieferung, Arbeit, alles ist bereits in unseren safetydetec Servicepaketen enthalten.

– Fachgerechte Wartung und Sicherstellung der ständigen Betriebsbereitschaft von allen montierten Rauchwarnmeldern, wenn erforderlich auch mit Batteriewechsel (inkl. Batterien!!) – ist ebenfalls in unseren safetydetec Servicepaketen enthalten.

– Warnmelder-Erneuerung und Warnmelder-Austausch, immer bei Bedarf, auch das ist alles in unseren safetydetec Servicepaketen enthalten, ohne Mehrkosten!

– Alle Montage-, Funktions- und Wartungsbescheinigungen, fachgerecht und rechtssicher, auch dieses ist in unseren safetydetec Servicepaketen bereits enthalten.

Ob Objekte mit 10 Wohneinheiten oder Objekte mit 1000 Wohneinheiten, wir sind stets Ihr leistungsfähiger und zuverlässiger Partner, deutschlandweit. Fragen Sie uns nach den safetydetec Servicepaketen. 100% Service für Ihre Mieter, 100% sozialverträgliche Preise, 100% umlagefähig auf die Betriebskosten!

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